Neuigkeiten in 2024 für Autofahrer
Führerscheinumtausch
Wer zwischen 1965 und 1970 geboren ist und noch einen rosafarbenen oder grauen Führerschein besitzt, muss das Dokument bis zum 19.1.2024 in einen fälschungssicheren Scheckkarten-Führerschein umtauschen. Wer noch mit dem alten Führerschein erwischt wird, riskiert ein Verwarngeld von zehn Euro und muss den umgetauschten Führerschein dann der Polizei nachträglich vorlegen – sonst gibt es erneut ein Bußgeld. Der neue Führerschein ist auf 15 Jahre befristet und kosten 25 Euro. Ab 19.1.2025 müssen Führerschein-Inhaber aus den Geburtsjahrgängen 1971 oder später den „Lappen“ umtauschen. Am Führerschein im Kartenformat finden Sie das Ausstellungsdatum auf der Vorderseite unter Punkt 4a. Bei allen Führerscheinen, die nach dem 18.01.2013 ausgestellt wurden, finden Sie unter Punkt 4b schon jetzt ein Ablaufdatum. Die Fahrerlaubnisbehörde bei der Zulassungsstelle ist der Ansprechpartner für den Führerscheinumtausch.
Reifen
Von Oktober 2024 an, dürfen bei winterlichen Verhältnissen nur noch Winter und Ganzjahresreifen mit dem „Alpine-Symbol“ (Schneeflocke und Berg) gefahren werden. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Reifen mit „M+S“-Kennung, die bereits seit 2018 nicht mehr produziert werden, nicht mehr gefahren werden. Reifen, die beide Bezeichnungen tragen sind weiterhin erlaubt.
Assistenzsysteme
Ab dem 7. Juli 2024 müssen alle neu zugelassenen Pkw eine Vielzahl von Assistenzsystemen zusätzlich zu den bereits vorgeschriebenen Assistenten wie ABS, ESP oder Reifendrucksystemen serienmäßig an Bord haben. Dazu zählen unter anderem ein intelligenter Geschwindigkeitsassistent, die Datenaufzeichnung in ein Black Box und ein Notbremsassistent.
Kfz-Versicherung
Ab 2024 ändern sich die Typklasseneinstufungen für die Kfz-Versicherung. Rund 13 Millionen Autofahrer sind davon betroffen. Für über ca. 7,4 Millionen gelten 2024 höhere Einstufungen, 5,4 Millionen Autofahrer profitieren von besseren Typklassen. Die Regionalklassen ändern sich auch im neuen Jahr. 5,9 Millionen Versicherungsnehmer profitieren von der neuen Statistik, 7,1 Millionen müssen in 45 Zulassungsbezirken mit schlechteren Einstufungen rechnen
THG-Quote
Auch 2024 können E-Auto-Besitzer wieder THG-Zertifikate verkaufen. Für die Beantragung braucht der Halter nur den Fahrzeugschein, der offiziell Zulassungsbescheinigung Teil I heißt. Die Auszahlung erfolgt einmal jährlich – ihre Höhe schwankt wegen der sich permanent ändernden gesetzlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Für Privatpersonen unterliegt der Erlös übrigens nicht der Einkommenssteuer. Steuerpflichtig werden diese Einnahmen nur dann, wenn das E-Auto Betriebsvermögen ist.